Allgemeine Geschäftsbestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Bei allen Geschäften mit inländischen und ausländischen Bestellern gelten ausschließlich diese Bedingungen des Lieferers. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Bestellers, sowie Nebenabreden sind nur dann vereinbart, wenn diese vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

1.2 Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd maßgebend. Auftragsbezogene Genehmigungsbezeichnungen des Lieferers entsprechen den einschlägigen DIN Normen, Erklärungen, Leistungsangaben und Zusicherungen sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden. Technische Änderungen nach dem neuesten Stand der Technik und dadurch bedingte Maßänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

2. Urheberrechte

2.1 An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.- Sie dürfen dritten ohne unserer ausdrücklichen Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

2.2 Auch nach Zahlung des vereinbarten Entgeltes verbleibt uns das Urheberrecht an den vorgenannten Unterlagen und den von uns hergestellten Werken.

2.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, nach unseren Entwürfen und Bauunterlagen das Werk selbst oder durch Dritte herrichten zu lassen. Das Gleiche gilt auch für Nachbauten bereits einmal von uns hergestellter Werke.

2.4 Wir sind berechtigt, den Namen unserer Firma in angemessener Größe an dem von uns, oder nach unseren Plänen hergestellten Werk anzubringen.

3. Angebot & Auftrag

3.1 Angebote des Lieferers erfolgen grundsätzlich freibleibend.

3.2 Aufträge des Bestellers, mündliche oder durch Vertreter getroffene Vereinbarungen, werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich.

3.3 Soweit die Auftragsbestätigung des Lieferers nichts Abweichendes enthält, werden die dem Angebot zugrunde liegenden Einzelheiten Bestandteil des Auftrags.

3.4 Nachträgliche Änderungen bedürfen der beidseitigen Zustimmung. Mehrkosten hierfür gehen zu Lasten des Bestellers.

3.5 Verzögert sich die Lieferung oder der Aufbau, oder können Bauteile zwar innerhalb der vereinbarten Frist an den Ort der Lieferung verbracht werden, aber aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, nicht aufgebaut werden, so sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. In diesem Fall bleibt der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Verfügung (Kaufpreis oder Miete) verpflichtet.

4. Lieferung

4.1 Zu Teillieferung ist der Lieferer jederzeit berechtigt.

4.2 Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.

4.3 Die Einhaltung der Frist für Lieferung oder Leistung setzt voraus: den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

4.4 Die Frist für Lieferungen oder Leistungen gilt als eingehalten:
Bei Lieferung ohne Montage, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk des Lieferers innerhalb der vereinbarten Frist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Hersteller zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldungen der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
Bei Lieferung mit Montage, sobald die Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Falls bei Lieferung mit Montage das Werk aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden kann, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Bauteile am Bestimmungsort angeliefert worden sind.

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeits- Stücks oder auf sonstige, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzufahren, so wird die Frist für Lieferungen oder Leistungen angemessen verändert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen, als den im vorhergehenden Absatz genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0.5% bis zur Höhe von in ganzem 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Leistungen oder Leistung abgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa geltenden Nachfrist.

4.6 Für die Dauer eines Zahlungsrückstandes des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die weitere Belieferung und Leistungen einzustellen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.2 Die Preise gelten ab jeweiligem Lieferwerk ohne Montage und ausschließlich Verpackung; sie gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Verpackung, sowie Verlade- und Anfuhrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5.3 Falls sich unsere Kosten nach dem Tage des Abschlusses durch Änderungen der Tarifgehälter oder/und der Preise unserer Zulieferer ändern, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis (die vereinbarte Miete) im gleichen Verhältnis zu ändern.

5.4 Zahlungen haben ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen. Sie werden stets auf die älteste, noch offen stehende Rechnung verrechnet.

5.5 Zahlungshalber können nach jeweiliger, vorheriger Vereinbarung Schecks und Wechsel aufgenommen werden. Diskont und Einzugssperren, evtl. Wechselsteuern, sowie Zinsen sind dem Lieferer unverzüglich zu vergüten. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für rechtzeitige und ordnungsgemäße Vorzeichnung und Protesterhebung.

5.6 Zahlungen sind falls nicht anders bestimmt wie folgt zu leisten, rein netto in bar, ohne jeden Abzug –innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum.

5.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung sind ausgeschlossen. In allen anderen Fällen ist der Lieferer berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Bestellers durch Sicherheitsleistung in Höhe des Gegenanspruchs abzuwenden.

5.8 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers – ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für den offen stehenden Betrag zu zahlen.

5.9 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs oder Konkursverfahren beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, so wird die gesamte Forderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Hat der Lieferer in den vorerwähnten Fällen seine Leistung ganz, teilweise oder nicht erbracht, so ist er berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

6.1 Bei Lieferung ohne Montage wenn betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer zu Lasten des Bestellers gegen Bruch -, Transport-, Wasser- und Feuerschäden versichert. Ein Entschädigungsantrag im Falle eines Transportschadens ist vom Empfänger der Sendung selbst zu stellen.

6.2 Bei Lieferung mit Montage am Tage der Übernahme durch den Besteller soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme unverzüglich an die betriebsbereite Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebs oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

6.3 Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

6.4 Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Messeständen und Ausrüstung: Mit der Übergabe haftet der Auftraggeber für sämtliche Verluste – oder Beschädigungen, welche über den normalen Verschleiß hinausgehen, in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gem. §455 BGB mit folgender Erweiterung:

7.1 Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zum vollen Ausgleich aller, auch künftig entstehender Forderungen und im Falle laufender Rechnungen eines etwa gezogenen unanerkannten Saldos.

7.2 Die Be – und Verabredung der Vorbehaltsware durch den Besteller folgt stets im Auftrag des Lieferers, aber ohne Verpflichtung für den Lieferer. Die Wirksamkeit des § 950 BGB ist dadurch ausgeschlossen. Für Fälle des §§ 947, 948 BGB tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an den Lieferer ab und wird dann Verwahrer für diesen. Die neuen Sachen treten anstelle der Vorbehaltsware. Schließlich werden dem Lieferer für den Fall, dass der Eigentumsübergang auf ihn aus irgendwelchen Gründen versagt, schon jetzt die etwaigen Ansprüche des Bestellers aus § 951 BGB abgetreten. In allen Fällen dieser Ziffer 7.2 bleiben etwaige Rechte Dritter, die diese an anderen Bestandteilen der neuen Sache haben, unberührt.

7.3 Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im Rahmen gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Alle Beeinträchtigungen der Rechte des Lieferers durch Dritte hat er bestmöglich abzuwehren und dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.

7.4 Seine Forderung aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gleich in welchem Zustande tritt der Besteller hiermit schon jetzt mit allen Nebenrechten Sicherungshalber den Lieferer ab. Solange der Lieferer von dem jederzeit zustehenden recht zur Einziehung der Forderung keinen Gebrauch machen, ist der Besteller hierzu berechtigt und verpflichtet und hat dem Lieferer den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen. Auf Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, den Forderungsübergang seinem Schuldner anzuzeigen und dem Lieferer alle zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Aufgaben zu machen und alle Forderungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

7.5 Soweit der Wert der vom Lieferer gegebenen Sicherungen (Forderungsabtretungen und Übereignungen) den Gesamtbetrag der Forderungen des Lieferers (vgl. Ziffer 7.1) und mehr als 25% übersteigen, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur Rückübertragung von Forderungen in entsprechender Höhe nach der Auswahl des Lieferers verpflichtet.

8. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen ihn, soweit seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt: Unentgeltlich instand setzen oder austauschen oder neu zu erbringen sind nach Wahl des Lieferers alle Liefergegenstände oder Leistungen, die innerhalb von 6 Monaten vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen Fabrikations- oder Materialfehler oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oderderen Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Voraussetzung ist, dass unverzüglich nach Entdeckung ein Mangel dem Lieferer gemeldet und der mangelhafte Liefergegenstand dem Lieferer, sofern er dies wünscht, in fachgerechter Verpackung zurückgesandt wird. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung entfällt ferner, wenn nach Gefahrenübergang vom Besteller oder Dritten eine Änderung an den Liefergegenständen vorgenommen wurde oder wenn der Besteller die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht eingehalten hat. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, es sei denn insoweit als der Besteller zur Zurückbehaltung berechtigt ist bei einem Mangel, zu dessen Beseitigung der Lieferer zweifelsfrei verpflichtet ist. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten ohne Verschulden des Lieferers entstehen. Wenn dem Lieferer nicht in der erforderlichen Weise Zeit und Gelegenheit zur Instandsetzung, zum Austausch oder zur Neubringung gegeben wird, entfällt die Mängelhaftung des Lieferers. Für die Brauchbarkeit der Liefergegenstände für vom Verwender vorgesehene Funktionen übernimmt der Lieferer keine Verpflichtung, bzw. Haftung. Falsch- oder Minderlieferungen, sowie Mängelrügen müssen innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Lieferung dem Lieferer schriftlich angezeigt sein. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsgegenstand geltenden Gewährleistungspflicht. Ansprüche des Bestellers aus Mängeln verjähren innerhalb 6 Monaten ab Geltendmachung, wenn die Mängelrüge zuvor vom Lieferer nicht anerkannt worden ist. Eine weitergehende Gewährleistung und Haftung ist gegenüber dem Besteller im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Wandlung, Minderung und Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofern sie gemäß diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich anerkannt werden. Der Besteller hat das Recht zur Wandlung, wenn eine wiederholte Nachbesserung wegen der gleichen Fehlerursache erfolglos bleibt. Besondere Bestimmungen für Messestände/Mietmessestände nachstehend. Der Besteller ist berechtigt, den Kaufpreis/Mietpreis verhältnismäßig nach Abs.4.5 zu mindern, jedoch nur für den Zeitraum, bis zu dem wir den Mangel behoben, bzw. Ersatz geliefert haben. Weitergehende Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Sachmängel, die den Verwendungszweck nur unerheblich beeinträchtigt, berechtigen nicht zur Minderung. Die Gewährleistungspflicht trifft uns nur, wenn der Besteller erkennbare Mängel sofort bei Abnahme, nicht erkennbare Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich rügt. Die Abnahme gilt als erfolgt, durch Ingebrauchnahme, spätestens nach Ablauf von 3 Tagen, seit der Aufstellung des Werkes.

9. Haftung

Der Lieferer haftet nur für Schäden am Liefergegenstand. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind ausgeschlossenen Ansprüche gegen den Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungs- Gehilfen wegen irgendwelcher Schäden, die dem Besteller oder einem Dritten entstehen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind oder aus schuldhafter Forderungsverletzung, Verschulden, bei Vertragsabschluß oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort ist Köln

10.2 Bei Vollkaufleuten ist für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Schecks- und Wechselklagen Gerichtsstand Köln.

 10.3 Für Mahnverfahren ist Köln auch in allen anderen Fällen Gerichtsstand.

10.4 Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.

11. Sonstiges

Bei rechtlicher Unwirksamkeit einer Bestimmung bleiben im Übrigen diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Besteller und Lieferer werden sich jedoch bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.